vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel 8

  1. 1. Die Beschlüsse treten in Kraft, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Notifikation keine Vertragspartei bei der Regierung des Königreiches Belgien Einspruch erhebt oder Vorbehalte anmeldet.

    Wenn eine Vertragspartei Einspruch gegen einen Beschluß erhebt, so bleibt dieser hinsichtlich der anderen Vertragsparteien ohne Wirkung.

    Für den Fall, daß eine Vertragspartei zu einem Beschluß Vorbehalte anmeldet, so tritt dieser Beschluß nur dann in Kraft, wenn die besagte Vertragspartei ihre Vorbehalte zurücknimmt. Als Datum der Zurücknahme wird das Datum des Einganges der an die Regierung des Königreiches Belgien adressierten Notifikation angesehen.

    Die Regierung des Königreiches Belgien setzt die Ständige Kommission von jedem Einspruch, Vorbehalt oder jeder Vorbehaltzurücknahme in Kenntnis.

  1. 2. Bei Beschlüssen, die von der Kommission gemäß Artikel I Absatz 7 des Übereinkommens gefaßt werden, ist die Vertragspartei, deren Beschußzeichen nicht mehr anerkannt werden und von der amtlichen Tabelle gestrichen werden müssen, weder berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)