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ARTIKEL 30 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 30

Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9))

1. Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder -abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.

Solche Forderungen und Schulden können nur nach Maßgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.

2. Wenn solche bilaterale Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt:

  1. a) Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäß den Vorschriften in Artikel 33 und 34.
  2. b) Forderungen aus Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen:
  1. aa) Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D-Mark.
  2. bb) Forderungen aus anderen Schadens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt.
  1. c) Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäß den Bestimmungen in Artikel 28.

Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln.

Schlagworte

Versicherungsvertrag, Versicherungsabkommen, Schadensversicherungsvertrag, Unfallversicherungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055379

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