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ARTIKEL 31 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 31

Sonstige alte Handelsforderungen (Art. 1 (3), (4), (5), (6))

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Juli 1953, verlangen können.

2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den geschuldeten Betrag in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.

3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.

4. In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen, eine abweichende Regelung treffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055380

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