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ARTIKEL 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 29

Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8))

Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055378

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