ARTIKEL 29
Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8))
Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055378
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
