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ARTIKEL 23 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 23

Echte Konversionen

1. Eine Änderung in den Bedingungen eines Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion, wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustandegekommen ist.

2. Es wird vermutet, daß eine echte Konversion auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt, wenn der Gläubiger bei der Konversion durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen oder eine ähnliche von einer deutschen Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person vertreten war.

3. Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor, wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger beschränkt hat.

4. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, daß eine echte Konversion vorliegt.

5. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055372

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