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ARTIKEL 22 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 22

Zugeständnisse zugunsten der Schuldner

Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055371

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