ARTIKEL 22
Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, daß die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055371
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