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ARTIKEL 24 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 24

Währung, in der zu bezahlen ist

Bestimmungen darüber, in welcher Währung eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055373

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