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ARTIKEL XI Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL XI

Inkrafttreten

Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens über deutsche Auslandsschulden dürfen keine Zahlungen gemäß den Bedingungen einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen Regelung geleistet werden. Die Schuldner haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die erforderlichen Verhandlungen zu führen und auch sonst alle Maßnahmen zu treffen, um die Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen neuen Angebote zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055329

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