vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL X Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL X

Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und anderer Personen

1. Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuß im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen.

2. Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen.

3. Der Begriff „Auslagen“ im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schließt eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds- und Vermittlungsausschuß.

4. Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schließt nicht aus, daß die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigern erheben können.

Schlagworte

Schiedsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003550

Dokumentnummer

NOR40055328

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte