ARTIKEL XI
Inkrafttreten
Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens über deutsche Auslandsschulden dürfen keine Zahlungen gemäß den Bedingungen einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen Regelung geleistet werden. Die Schuldner haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die erforderlichen Verhandlungen zu führen und auch sonst alle Maßnahmen zu treffen, um die Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen neuen Angebote zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003550
Dokumentnummer
NOR40055329
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