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§ 3 TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Geltungsbereich

§ 3

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

  1. 1. das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
  2. 2. das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

    in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

  1. 1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
  2. 2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
  3. 3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40144486