Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2004
§ 5
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)