§ 4.
(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003537
Dokumentnummer
NOR40230715
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