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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2004

§ 6

(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;
  2. 2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
  3. 3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

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