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Artikel 9 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2004

ARTIKEL 9

Artikel 9

EINHALTUNG VON VERPFLICHTUNGEN

Jede Vertragspartei garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen, die sie in Hinblick auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

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