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Artikel 10 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2004

ARTIKEL 10

Artikel 10

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten erhoben oder beglichen wurden.

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