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Artikel 14 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL XIV

Artikel 14

Rücktritt

1. Jede Partei kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Erhalt dieser Mitteilung durch den Depositär wirksam.

2. Der Rücktritt einer Partei von diesem Übereinkommen begrenzt, reduziert oder berührt in keiner Weise den Beitrag, zu dem sie sich für das Finanzjahr, in dem sie zurücktritt, verpflichtet hat.

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