ARTIKEL XIV
Artikel 14
Rücktritt
1. Jede Partei kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Erhalt dieser Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt einer Partei von diesem Übereinkommen begrenzt, reduziert oder berührt in keiner Weise den Beitrag, zu dem sie sich für das Finanzjahr, in dem sie zurücktritt, verpflichtet hat.
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