vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL XIII

Artikel 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)