Artikel 14
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20003460
Dokumentnummer
NOR40053847
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)