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Artikel 13 Grundversorgungsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 13

Datenaustausch

Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053846