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ARTIKEL 30 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 30

Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität:

 

2004

2005

2006

 

(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)

Tschechische Republik

174,7

91,55

91,55

Estland

15,8

2,9

2,9

Zypern

27,7

5,05

5,05

Lettland

19,5

3,4

3,4

Litauen

34,8

6,3

6,3

Ungarn

155,3

27,95

27,95

Malta

12,2

27,15

27,15

Polen

442,8

550,0

450,0

Slowenien

65,4

17,85

17,85

Slowakei

63,2

11,35

11,35

    

Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2004-2006 berücksichtigt.

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