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ARTIKEL 29 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 29

Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:

 

2004

2005

2006

 

(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)

Tschechische Republik

125,4

178,0

85,1

Zypern

68,9

119,2

112,3

Malta

37,8

65,6

62,9

Slowenien

29,5

66,4

35,5

    

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