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ARTIKEL 31 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 31

(1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl1:

 

(in Mio. Euro zu laufenden Preisen)

Tschechische Republik

39,88

Estland

2,5

Lettland

2,69

Ungarn

9,93

Polen

92,46

Slowenien

2,36

Slowakei

20,11

  

(2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:

2006:

15%

2007:

20%

2008:

30%

2009:

35%

  

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1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

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