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Artikel 2 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 2

Rechtsstellung des Personals

Die Rechtsstellung des Personals, das im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzt wird, richtet sich nach dem nationalen Recht der Parteien sowie den zwischen den Parteien in Geltung stehenden internationalen Abkommen, insbesondere dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut), welches seinerseits bezüglich Statusfragen das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) für anwendbar erklärt, sowie dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll).

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