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Artikel 1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 1

Zweck und Gegenstand

(1) Die Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungs- und Uebungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte.

(2) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Vertragsparteien. Im Fall eines Widerspruchs finden letztere Anwendung.

(3) Die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere:

  1. a. die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal;
  2. b. den gegenseitigen Austausch von Einzelpersonen, militärischen Verbänden sowie Truppenkontakte;
  3. c. die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsmassnahmen und Übungen;
  4. d. die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften (zum Beispiel: Übungsplätze, Übungszentren für computerunterstützte Ausbildung) zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben der jeweils anderen Partei;
  5. e. die Durchführung von ausbildungsbezogenen Fach- und Expertengesprächen;
  6. f. den Militärsport und militärische Wettkämpfe.

(4) Die Vorbereitung oder Durchführung von Einsätzen fällt nicht unter den Regelungsbereich dieser Rahmenvereinbarung.

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