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Artikel XX Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel XX

Depositar

(1) Der Exekutivsekretär ist der Depositar dieses Änderungsabkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:

  1. a) von jeder Unterzeichnung dieses Änderungsabkommens;
  2. b) von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Änderungsabkommens;
  4. d) von sonstigen Mitteilungen in Bezug auf dieses Änderungsabkommen.

(3) Sofort nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

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