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ARTIKEL 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.

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