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ARTIKEL 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Tourismus der Republik Österreich und der Tschechischen Republik im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.

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