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ARTIKEL 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 11

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere durch den Austausch von Studienmaterial und durch die Unterstützung von Studienaufenthalten von Schülern und Lehrern aus Lehreinrichtungen mit der angeführten Ausbildungsrichtung.

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