ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere durch den Austausch von Studienmaterial und durch die Unterstützung von Studienaufenthalten von Schülern und Lehrern aus Lehreinrichtungen mit der angeführten Ausbildungsrichtung.
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