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ARTIKEL 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL 10

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der tourismusbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden auch Investitionsaktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die in Frage kommenden Firmen in Kenntnis setzen.

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