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§ 97 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 97.

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154921

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