Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
§ 97a.
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40221764
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