Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 97.
Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154921
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