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§ 120 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 120.

(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. 1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
  2. 2. nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;
  3. 3. in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;
  4. 4. nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
  5. 5. nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221792