vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 120 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Fortsetzung der Überwachung im Inland

§ 120.

(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. 1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
  2. 2. nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;
  3. 3. in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;
  4. 4. nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
  5. 5. nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221792

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)