Zuständigkeit für Folgeentscheidungen
§ 109
(1) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere
- 1. die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
- 2. die Änderung der gelinderen Mittel; und
- 3. die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.
(2) Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 hat das inländische Gericht
- 1. die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (§ 106 ); oder
- 2. die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel fallen.
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