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§ 100 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Zweiter Abschnitt

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel

Erster Unterabschnitt

Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten Voraussetzungen

§ 100

(1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.

(2) Gelindere Mittel im Sinne von Abs. 1 sind:

  1. 1. Verpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
  2. 2. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
  3. 3. Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
  4. 4. Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
  5. 5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
  6. 6. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
  7. 7. Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
  8. 8. Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
  9. 9. vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
  10. 10. vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.