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§ 116 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Zurückziehung der Bescheinigung

§ 116

Spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der Anpassungsentscheidung oder einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats über den höchstzulässigen Zeitraum für die Überwachung, und solange mit der Überwachung im Vollstreckungsstaat noch nicht begonnen wurde, kann das Gericht für den Fall, dass es das angepasste gelindere Mittel oder den höchstzulässigen Zeitraum, während dessen die Überwachung durchgeführt werden kann, nicht für angemessen erachtet, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Bescheinigung zurückgezogen wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Erhalts einer Mitteilung entsprechend § 101 Abs. 3.