Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 105
Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 109 nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach § 100 Abs. 2 Z 7 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)