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§ 11 Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2004

Zusatz- und Wiederholungsprüfungen

§ 11

(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,
  2. 2. nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.

(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.

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