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§ 7 Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüferentschädigung

§ 7.

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258523

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