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§ 7 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenarten

§ 7.

(1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:

  1. 1. Primäre Kostenartengruppen:
  1. a) Personalkosten,
  2. b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
  3. c) Kosten für nicht-medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
  4. d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,
  5. e) Kosten für nicht-medizinische Fremdleistungen,
  6. f) Energiekosten,
  7. g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
  8. h) kalkulatorische Anlagekapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten).

    Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang B des Handbuches (§ 37)] durchzuführen.

  1. 2. Sekundäre Kostenartengruppen:
  1. a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
  2. b) Kosten der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
  3. c) Kosten der Verwaltung und
  4. d) andere Sekundärkosten.

    Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 10) vorzunehmen.

(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 8 Abs. 4) zuzurechnen.

Schlagworte

Gebrauchsgut, Materialverzeichnis, Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048652

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