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§ 8 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Einrichtung von Kostenstellen

§ 8.

(1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:

  1. 1. die Kostenstelle muss eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,
  2. 2. die Kostenstelle muss eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,
  3. 3. die Kostenstelle muss in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,
  4. 4. die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und
  5. 5. die Kostenstelle muss so eingerichtet werden, dass eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.

(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patientinnen und Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung oder für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe, und Leistungen zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (zB Gesundheits- und Krankenpflegeschulen), oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten (zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 3 Abs. 4)) einzurichten. Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist dem Anhang C des Handbuches (§ 37) zu entnehmen.

(6) Ausgliederungskostenstellen werden aus abrechnungstechnischen Gründen eingerichtet, um die Ausgliederung bestimmter Kosten für Projekte bzw. Vorhaben (zB Forschungs-, EDV- und Organisationsprojekte) aufnehmen bzw. abbilden zu können. Ausgliederungskostenstellen sind zB notwendige Stellen zur Erfassung (Dokumentation) und Kontrolle von Kosten von innerbetrieblichen Leistungen im Rahmen des Projektcontrolling. Sie dienen nicht der Dokumentation bzw. nicht dem Nachweis selbsterstellter Anlagen und sind in den Kostennachweisen nicht darzustellen.

(7) Verrechnungskostenstellen sind Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von regelmäßig anfallenden Kosten, die am Ende des Verrechnungsjahres auf jene Kostenstellen als Primärkosten aufzuteilen sind, denen sie zuzuordnen sind.

Schlagworte

Gesundheitspflegeschule, Forschungsprojekt, EDV-Projekt

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048653

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