Allgemeine Kostenbereiche
§ 9.
Allgemeine Kostenbereiche sind Aggregate von Kosten, die zu bilden und im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) zu melden sind. Sie dienen nur der Informationsgewinnung und -bereitstellung im Rahmen der erweiterten Primärkostenrechnung nach den in Anhang I des Handbuches (§ 37) enthaltenen Festlegungen. Sie sind von den Krankenanstalten nach einheitlichen Regeln kostenmäßig zu bilden, wobei dafür nicht zwingend Kostenstellen einzurichten sind. Die Ergebnisse (Kosten) sind anhand einer eigenen Kostenauswertung im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) darzustellen. Die Festlegung bzw. die Definition der Allgemeinen Kostenbereiche erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (§ 37). Die Gliederung der Allgemeinen Kostenbereiche ist dem Anhang I des Handbuches (§37) zu entnehmen. Welche Kosten zu welchen Allgemeinen Kostenbereichen zu aggregieren sind, ist im Anhang I des Handbuches (§ 37) festgelegt.
Schlagworte
Informationsbereitstellung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048654
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