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§ 9 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Allgemeine Kostenbereiche

§ 9.

Allgemeine Kostenbereiche sind Aggregate von Kosten, die zu bilden und im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) zu melden sind. Sie dienen nur der Informationsgewinnung und -bereitstellung im Rahmen der erweiterten Primärkostenrechnung nach den in Anhang I des Handbuches (§ 37) enthaltenen Festlegungen. Sie sind von den Krankenanstalten nach einheitlichen Regeln kostenmäßig zu bilden, wobei dafür nicht zwingend Kostenstellen einzurichten sind. Die Ergebnisse (Kosten) sind anhand einer eigenen Kostenauswertung im kalkulatorischen Anhang (§ 34 Abs. 3) darzustellen. Die Festlegung bzw. die Definition der Allgemeinen Kostenbereiche erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (§ 37). Die Gliederung der Allgemeinen Kostenbereiche ist dem Anhang I des Handbuches (§37) zu entnehmen. Welche Kosten zu welchen Allgemeinen Kostenbereichen zu aggregieren sind, ist im Anhang I des Handbuches (§ 37) festgelegt.

Schlagworte

Informationsbereitstellung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048654

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