Kosten
§ 3.
(1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).
(2) Die Kosten für die Kostenrechnung sind aus der auf handelsrechtlichen Normen basierenden Buchführung (Finanzbuchführung) nachprüfbar herzuleiten (Kostenüberleitung, Betriebsüberleitungsbogen § 6 Abs. 5). Die Summe der in der Kostenstellenrechnung ausgewiesenen aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) muss mit der Summe der auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchführung ausgewiesenen kostengleichen Aufwendungen übereinstimmen.
(3) Die Kosteninformationen müssen den Prinzipien der Verlässlichkeit, Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Entscheidungsrelevanz sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(4) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen. Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle als Kostenminderungen zu verbuchen.
Schlagworte
Gesundheits-Beihilfengesetz
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048648
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