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§ 2 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kostenrechnungssystem

§ 2.

(1) Das Kostenrechnungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Kostenrechnung).

(2) Die einzelne Krankenanstalt hat eine Kostenrechnung zur kostenmäßigen Abbildung und Dokumentation des Betriebsgeschehens zu führen, die das Erstellen der Kostennachweise, das Erstellen des kalkulatorischen Anhangs und die Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung gemäß §§ 34 und 35 und darüber hinaus eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht.

(3) Oberstes Rechnungsziel der Kostenrechnung zur Erfüllung externer Zwecke ist die Bereitstellung von Kosteninformationen an die Berichtsadressaten (Berichterstattung) im Rahmen der Fremd- bzw. Drittinformationspflicht (§ 35 Abs. 1) und für überbetriebliche Kostenvergleiche.

(4) Die obersten Rechnungsziele der Kostenrechnung zur Erfüllung krankenanstalteninterner Zwecke im Rahmen der Selbstinformationspflicht bestehen in der Bereitstellung von Kosteninformationen für die Schaffung von Kostentransparenz und für die Erweiterung und Stärkung des Kostenbewusstseins, für die Planung und Steuerung von Prozessen, Programmen und Potenzialen, für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses, für Entscheidungen und für Erfolgs-, Bewertungs-, Kennzahlen- und Vergleichsrechnungen.

Schlagworte

Fremdinformationspflicht, Erfolgsrechnung, Bewertungsrechnung, Kennzahlenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048647

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