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§ 3 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kosten

§ 3.

(1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

(2) Die Kosten für die Kostenrechnung sind aus der auf handelsrechtlichen Normen basierenden Buchführung (Finanzbuchführung) nachprüfbar herzuleiten (Kostenüberleitung, Betriebsüberleitungsbogen § 6 Abs. 5). Die Summe der in der Kostenstellenrechnung ausgewiesenen aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) muss mit der Summe der auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchführung ausgewiesenen kostengleichen Aufwendungen übereinstimmen.

(3) Die Kosteninformationen müssen den Prinzipien der Verlässlichkeit, Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Entscheidungsrelevanz sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(4) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen. Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle als Kostenminderungen zu verbuchen.

Schlagworte

Gesundheits-Beihilfengesetz

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048648

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