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§ 27 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)

Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)

§ 27.

Die nicht-medizinischen Verbrauchsgüter sind insbesondere in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 25 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048672

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