Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)
Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (§ 16)
§ 27.
Die nicht-medizinischen Verbrauchsgüter sind insbesondere in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 25 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048672
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