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§ 8 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berichterstatter

§ 8

Der Vorsitzende bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Ständiges Mitglied zum Berichterstatter bestellen.

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